Satzung

Satzung des AfD-Stadtverbandes Frankfurt (Oder)

als Untergliederung des AfD-Landesverbandes Brandenburg der Alternative für Deutschland Zweite Fassung vom 14. Juli 2017

Präambel

lm Bewusstsein der Verantwortung für die Zukunft der Stadt Frankfurt (Oder), vom Willen geprägt eine menschen- und familienfreundliche Gemeinde mit den Bürgern der Stadt Frankfurt (Oder) zu gestalten, setzt der AfD-Stadtverband Frankfurt (Oder) auf folgende Schwerpunkte:

Wir kämpfen gegen den Bevölkerungsverlust und helfen bei der Entwicklung von Frankfurt (Oder) zu einer liebenswerten Stadt. Dabei steht die „lnnere Sicherheit” und das Zurückdrängen der Kriminalität im Brennpunkt unseres Interesses. Die Verwaltung ist für den Bürger da und wir favorisieren Bürgerentscheide.

Familien mit Kindern bilden das Rückgrat von Frankfurt (Oder). Kinder und Jugendliche stehen im Focus unserer Bemühungen. Wir setzen uns dafür ein, dass die Bedingungen für Kinder und Jugendliche in Frankfurt (Oder) ständig verbessert werden, um sie optimal zu fördern und zu fordern.

Die Stadt Frankfurt (Oder) muss in den Bereichen Aufwertung der Lebensqualität der Wohnquartiere, Modernisierung, Verkehrsinfrastruktur und Förderung der Kultur mit Augenmaß gestärkt werden. Die Wirtschaft wird durch die gezielte Ansiedlung von Unternehmen und Stärkung des Wirtschafts- und Handelsplatzes unterstützt. Dabei muss auch die Historie der Stadt berücksichtigt werden. Frankfurt (Oder) war auch immer eine Beamten- und Garnisonsstadt. Die Ansiedlung von Behörden mit staatlichen Aufgaben ist auch eine Förderung für Frankfurt (Oder). Die kommunalen Finanzen umfassen Wahrheit und Klarheit im Sinne kaufmännischer Grundregeln.

1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung

(1) Der Stadtverband Frankfurt (Oder) ist eine regionale Gliederung der Alternative für Deutschland; durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Brandenburg ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Stadtebene organisatorischer Teil dieser Partei.

(2) Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Stadtverbandes ist die Geschäftsstelle des AfD-Stadtverbandes Frankfurt (Oder). Bis zur Eröffnung einer solchen hat der Stadtverband seinen Sitz und Gerichtsstand an der Adresse des/der Vorsitzenden. Diese/r kann die postalische Erreichbarkeit auch durch Einrichtung eines Postfaches sicherstellen.

(3) Der Stadtverband führt den Namen Alternative für Deutschland, Stadtverband Frankfurt (Oder) seine Kurzbezeichnung lautet AfD-Stadtverband Frankfurt (Oder).

2 – Tätigkeits- und Aufgabengebiet

(1) Aufgabe des Stadtverbandes ist die Organisation und Koordinierung der politischen Tätigkeit der Alternativen für Deutschland im Stadtgebiet.

(2) Die Kommunalpolitik im Stadtgebiet ist eigene Aufgabe des Stadtverbandes.

(3) Der Stadtverband führt ein Verzeichnis seiner Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind.

3 – Mitgliedschaft, Förderer, Ordnungsmaßnahmen, Untergliederungen

Für Mitglieder, Förderer, Ordnungsmaßnahmen sowie die Bildung von Untergliederungen gelten die entsprechenden Regelungen von Bundes- und Landessatzung.

Für Mitglieder:

(1) Mitglied des Stadtverbandes ist jedes Mitglied der AfD, dass seinen Hauptwohnsitz im Stadtkreis Frankfurt (Oder) hat.

(2) Neuaufnahmen von Personen, die im Stadtkreis Frankfurt (Oder) ansässig sind, erfolgen auf ihren Antrag durch Beschluss der amtierenden Vorstandes des AfD-Stadtverbandes Frankfurt (Oder).

(3) Solange kein berechtigtes lnteresse entgegensteht, können aus nachvollziehbaren Gründen auch solche Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Stadtkreises Frankfurt (Oder) haben, auf ihren schriftlichen Antrag in den Stadtverband aufgenommen werden. Die Wählbarkeit besteht nur beim Hauptwohnsitz.

(4) Zu den Pflichten der Mitglieder gehört die Beitragszahlung.

Für Förderer:

(1) Über die Aufnahme als Förderer entscheidet der amtierende Vorstand, auf der Grundlage der für die Mitgliedschaft geltenden Regeln.

(2) Förderer erhalten Mitgliederinformationen und können als Gäste ohne Stimm- und Antragsrecht zur Mitgliederversammlung zugelassen werden.

(3) Förderer können mit beratender Stimme in eine Arbeitsgruppe gewählt werden.

Ordnungsmaßnahmen:

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb des Stadtverbandes Frankfurt (Oder) ist das Landesschiedsgericht zuständig.

4 – Organe

Organe des Stadtverbandes sind

(a) die Mitgliederversammlung

(b) der Stadtvorstand

5 – Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung des Stadtverbandes ist das oberste Organ des Stadtverbandes. Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Stadtverbands fallen.

(2) Die Mitgliederversammlung des Stadtverbandes besteht aus allen am Tag ihrer Abhaltung stimmberechtigten Mitgliedern des Stadtverbandes; sie tritt innerhalb eines Jahres mindestens einmal an einem geeigneten Ort im Tätigkeitsgebiet des Stadtverbandes zusammen. Der Stadtverband kann sie aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch früher einberufen; er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber zehn, dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens zum fünften Sonntag nach Eingang des Verlangens in der Geschäftsstelle resp. Postfach des Stadtverbandes, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten.

(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Stadtverbandes und Ortsverbände. Sie wählen den Vorstand und die Rechnungsprüfer und beschließen insbesondere über

(a) das kommunale Wahlprogramm

(b) Satzung des Stadtverbandes

(c) die Auflösung des Stadtverbandes oder einzelner Ortsverbände.

Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung befugt, jegliche Entscheidungskompetenz an sich zu ziehen und dem Vorstand Weisungen zu erteilen.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über den mindestens vor der ordentlichen Neuwahl des Vorstandes zu erstattenden Rechenschaftsbericht des scheidenden Vorstandes und dessen Entlastung.

6 – Ladungsformen, Anträge und Fristen

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsorts mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einladung kann per E-Mail übermittelt werden, sofern der Adressat eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat. Zum Verständnis der Tagesordnungspunkte erforderliche Unterlagen sind mit zugänglich zu machen. lm Falle einer Ortsverlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von einer Woche gewahrt werden.

(2) Anträge auf Änderung der Tagesordnung und Sachanträge zur Behandlung durch die Mitgliederversammlung können bis zwei Wochen vor der Versammlung beim Kreisvorstand eingereicht werden. Anträge sollen begründet werden. Fristgerecht eingereichte Anträge sind nebst Begründung mit einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugänglich zu machen. Antragsberechtigt sind:

2a) alle am Tag der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder,

2b) Ortsvorstände und Ortsmitgliederversammlungen sowie Vorstände höherer Gliederungen.

(3) Der Vorstand kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Frist von mindestens einer Woche einzuberufen, wenn der Anlass der Einberufung besonders eilbedürftig ist. Die Eilbedürftigkeit ist in der Einladung zu begründen. Der Vorstand beschließt zugleich eine der verkürzten Einladungsfrist angemessene Antragsfrist und teilt diese in der Einladung mit. Fristgerecht eingegangene Anträge sind nach Ablauf der Antragsfrist unverzüglich bekanntzugeben. Auf der mit verkürzter Frist einberufenen Mitgliederversammlung können nur Beschlüsse gefasst werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

(4) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen den Stimmberechtigten spätestens am 7. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugestellt sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag. selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des AfD-Stadtverbandes Frankfurt (Oder).

7 – Eröffnung der Versammlung, Tagesordnung, Rederecht

(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der/die Vorsitzende des Stadtverbandes die Mitgliederversammlung. lhre/Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen. Steht im Verhinderungsfalle der/des Vorsitzenden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein(e) Stellvertreter(in) zur Verfügung und ist auch kein Notvorstand bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Mitgliederversammlung die Tagung, das am längsten Mitglied der Partei ist. lm Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.

(2) Der/Die vorläufige Versammlungsleiter(in) kann die Tagung der Mitgliederversammlung erst nach dem Zeitpunkt eröffnen, für den die Versammlung geladen war.

(3) Nach der Wahl der Versammlungsleitung – in offener Abstimmung, sofern sich kein Widerspruch erhebt – beschließt die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die endgültige Tagesordnung. Es können Tagesordnungspunkte gestrichen, ihre Reihenfolge geändert oder gemäß § 6 Absatz 2 fristgerecht beantragte Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Nach Feststellung der Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung ist eine Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte nicht mehr zulässig.

(4) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem Mitglied des Stadtverbandes sowie allen anwesenden Mitgliedern von Bundes- und Landesvorstand zu. Die Versammlungsleitung kann Gästen (Nichtmitgliedern) das Wort erteilen, sofern die Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich widerspricht.

8 – Beschlüsse, Sonstiges

(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl ihrer tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wird festgestellt, dass weniger als die Hälfte der akkreditierten stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung anwesend sind, ist das Tagungspräsidium befugt, die Versammlung zu unterbrechen, zu vertagen oder zu beenden. Macht das Tagungspräsidium davon keinen Gebrauch, entscheidet die Versammlung auf Antrag, ob sie unterbrochen, vertagt oder beendet werden soll.

(2) Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Entscheidungen über die Auflösung des Stadtverbandes oder eines Ortsverbands bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des AfD-Stadtverbandes. Über einen Antrag auf Auflösung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Stadtvorstand eingegangen ist. Der Beschluss über die Auflösung des Stadtverbandes oder Ortsverbandes muss durch eine Urabstimmung mit einer Zweidrittelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen bestätigt werden. Die Bestätigung ist nur wirksam, wenn sich wenigstens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder (mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder) an der Urabstimmung beteiligt haben. Das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Regelungen von Bundes- und Landesverband.

(4) Der Beschluss über die Auflösung des Stadtverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitags.

(5) Die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse werden durch eine von der Mitgliederversammlung gewählte Person protokolliert. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen zugänglich zu machen.

9 – Zusammensetzung, Wahl, Abwahl und Amtszeit des Vorstands

(1) Der Vorstand des Stadtverbandes besteht aus dem/der Vorsitzenden, der/dem 1. Stellvertreter des/der Vorsitzenden, der/dem 2. Stellvertreter des Vorsitzenden, einem/r Schatzmeisterin, einem(r) Schriftführer(in) und bis zu zwei Beisitzern. Zusätzlich ein Beisitzer wird für die Zusammenarbeit mit der Fraktion berufen. Die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung vor der Wahl.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Stadtvorstand in gleicher und geheimer Wahl für zwei Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, ist dessen Nachwahl in die vorläufige Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen. Werden einzelne Vorstandsmitglieder nachgewählt, richtet sich ihre Amtszeit nach der verbleibenden Amtszeit des Gesamtvorstandes.

(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder den Stadtvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen.

10 – Aufgaben des Stadtvorstandes

(1) Der Stadtvorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung unter Beachtung von Gesetz und Recht aus.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Stadtverband. Ferner ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Stadtverbandes anvertraut.

(3) Die Mitglieder des Stadtvorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Stadtverbandes (Vorstand gemäß § 26 BGB). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gemeinsam, soweit es sich um schuldrechtliche Verpflichtungen von über 500 EUR handelt. lm Übrigen vertritt die/der Vorsitzende den Stadtverband alleine, sofern der Vorstand nicht etwas anderes beschließt. Der Vorstand kann weiteren Personen schriftliche Vollmachten erteilen.

(4) Der Stadtvorstand beschließt den jährlichen Haushalt des Stadtverbandes. Der Schatzmeister ist für die Finanz- und Vermögensverwaltung, die Haushaltsbewirtschaftung, die Spendenakquise sowie die Zuarbeit für die Öffentliche Rechenschaftslegung gemäß § 23 Parteiengesetz zuständig. Zu diesem Zweck legt der Schatzmeister dem Landesschatzmeister jährlich bis zum 31. März Rechenschaft ab über alle finanziellen Angelegenheiten des Stadtverbandes nach Maßgabe des § 24 PartG. Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung des Bundes- und des Landesverbandes.

(5) Der Vorstand erstattet mindestens einmaljährlich der Mitgliederversammlung den Tätigkeitsbericht. Der finanzielle Teil des Berichts ist durch die gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorzutragen. Diese entscheidet anschließend über die Entlastung des Stadtvorstandes. Der finanzielle Teil des Tätigkeitsberichtes ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu übersenden.

(6) Der Stadtvorstand führt die Beschlüsse des Bundes- und des Landesvorstandes durch.

(7) Der Stadtvorstand ist für die Berufung und Beauftragung eventueller Arbeitskreise zuständig.

(8) Der Vorstand hat das Recht, zusätzliche Mitglieder ohne Stimmrecht zu kooptieren. Mitglieder des Landesvorstandes mit Wohnsitz im Tätigkeitsbereich des Stadtverbandes sind automatisch kooptiert.

(9) Die geschäftsordnungsgemäßen Feststellungen und Beschlüsse der Stadtvorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Leitungssitzung zu bestätigen.

(10) Der Vorstand ist ermächtigt zu beschließen, dass Mitgliedern und Förderern, die im Auftrag des Stadtverbandes ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben, die dafür erforderlichen Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) nach näherer Maßgabe des Beschlusses oder einer entsprechenden Ordnung erstattet werden. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz darf dabei nicht unter die Bedingung eines späteren Verzichts gestellt werden. Er darf nur eingeräumt werden, wenn der Stadtverband ungeachtet eines etwaigen späteren Verzichts in der Lage ist, ihn zu leisten.

11 – Sitzungen des Stadtvorstandes

(1) Der Stadtvorstand wird von der/dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von sieben Tagen stattfinden. Der Stadtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2) Der Stadtvorstand tagt im Regelfall monatlich.

(3) Der Stadtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens über die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder teilnimmt. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Vorstands unter die Hälfte der satzungsgemäßen Anzahl, so ist der Vorstand nicht mehr beschlussfähig. Die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes haben als Notvorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung für Vorstandswahlen einzuberufen und können die dafür notwendigen Rechtsgeschäfte vornehmen.

(4) Der Stadtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Die Abstimmung kann auch im Rahmen einer Telefonkonferenz oder, falls niemand widerspricht, in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren durchgeführt werden. Abstimmungen und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren.

12 – Wahlen

Für die Durchführung von Wahlen gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung. Die Mitgliederversammlung kann vor der Wahl beschließen, das auch das Verfahren nach § 8 der Wahlordnung des Bundesverbandes angewendet wird.

13 – Jugendorganisation

Die Bestimmungen des § 8 der Landessatzung gelten entsprechend.

14 – Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht berührt.

(2) Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 14. Juli 2017 in Kraft und ersetzt alle früheren Satzungen des Stadtverbandes.

Frankfurt (Oder), 13. Juli 2017

Jeden Mittwoch

16:00 bis
17:30 Uhr

Sprechstunde im Büro in der Müllroser Chaussee

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